150/300 W Adapter zur Verbindung von Balkonkraftwerk & Speicher
ab 69,99 €
Beschreibung
Adapter 150W/300W zur Verbindung von Balkonkraftwerk und Speicher
Produktbeschreibung
Adapter 150W/300W ist ein innovativer Stromanschluss, der speziell entwickelt wurde, um Powerstation mit Mikro-Wechselrichtern zu verbinden und eine effiziente Gleichstromstromumwandlung zu ermöglichen. Er wird verwendet, um die Ausgangsleistung von Photovoltaikmodulen zu simulieren. Dies bietet Ihnen eine äußerst flexible Lösung für Balkon-PV-Anlagen in Kombination mit mobilen Energiespeichern.
Wie funktioniert der Balkonkraftwerk - Speicher?
Für Benutzer, die bereits eine Balkonkraftwerk-Solaranlage installiert haben, ist die Energiespeicherung sehr einfach. Angenommen, du hast zwei Solarmodulen auf deinem Haus. Eines ist mit dem Eingang des Mikro-Wechselrichters
verbunden, das andere Solarmodul ist mit dem Eingang der Batterie verbunden, so dass überschüssiger Strom in der Batterie gespeichert werden kann. Die Batterie und das Solarmodul sind über einen Adapter verbunden, so dass die restliche Energie genutzt werden kann, wenn die Batterie voll ist. Neben der Kompatibilität mit unserer Firmas Balkonkraftwerk ist es auch mit jedem anderen
Mikrowechselrichter kompatibel. Du kannst es ganz einfach zu Hause selbst machen und die häusliche Energiespeicherung realisieren.
Weitere Informationen findest du im Ratgeber.
Technische Daten
Modellnummer SRE302A-FA360084A1
Eingangsspannungsbereich 120@230V
Eingangsfrequenzbereich 50Hz
Leistungsfaktor 0,95
Wirkungsgrad 92%
Eingangsstrom 3,5A
Lieferumfang:
1x Adapter 150/300W
1x Verbindungskabel
*Der Gesetzgeber hat ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung von Photowoltaikanlagen und deren Komponenten unter bestimmten voraussetzungen einen Mehrwertsteuersatz von 0 % festgelegt (MwSt.-frei nach § 12 Abs. 3 UStG - Jahressteuergestz 2022). Sollte Dein Kauf nicht unter der Regelung fallen, kontaktiere uns bitte. Wir behalten uns vor fällige Mehrwertsteuer-Beträge nachzufordern, falls Leistungen nach der neuen Gesetzgebung anscheinend nicht mit 0% Mehrwertsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG zu berechnen sind