Bisher prüft das Finanzamt Anlagen bis 10 kW Leistung nicht. Bei größeren Anlagen will das Finanzamt eine Info über die Einnahmen aus der PV-Anlage.
Entsteht kein Gewinn, ordnet das Finanzamt die PV-Einnahmen als Liebhaberei ein und es fällt keine Einkommenssteuer an. Ist die Einspeisung gewinnbringend, müssen Anlagenbesitzer/-innen jährlich die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuer angeben und Gewinne versteuern.
Einkommensteuer PV-Anlagen: Die neuen Regeln ab 2023
Das Jahressteuergesetz 2022 stellt bestimmte Anlagen von der Einkommensteuer frei. Die Frage nach Liebhaberei oder Gewinn stellt sich dann bei diesen Anlagen nicht mehr. Ab 2023 fällt die Einkommensteuer auf Erträge aus Photovoltaikanlagen bei:
• Einfamilienhäusern bis 30 kW Leistung
• Gewerbeimmobilien bis 30 kW Leistung
• Doppelhaushälften bis 30 kW Leistung, denn sie gelten als eigenes Wohnhaus
• Zwei- sowie Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohn-/Gewerbeeinheit bis max. 100 kW Gesamtleistung
• Gemischt genutzte Immobilien bis 15 kW je Wohn-/Gewerbeeinheit bis max. 100 kW Gesamtleistung
Gilt die Einkommensteuerbefreiung auch für bestehende PV-Anlagen?
Das Einkommensteuergesetz enthält verbindliche gesetzliche Regelungen und damit gelten die neuen Gesetze für neue und bestehende Anlagen ab dem Steuerjahr 2023. Es entfällt also die Steuer auf eingespeisten Strom für alle Anlagen, die die Voraussetzungen im Gesetzesentwurf erfüllen.
Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen 0% ab 2023
Das Jahressteuergesetz 2022 vereinfacht es PV-Anlagenbesitzer/-innen Steuern zu sparen und unterstützt so auch indirekt den PV-Ausbau.
Ab dem Jahr 2023 müssen Anlagenbesitzer/-innen deshalb auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen und Speicher keine Umsatzsteuer mehr zahlen.
Die Mehrwertsteuer verschwindet nicht und ist weiterhin auf Rechnungen etc. aufgeführt, nur liegt sie dann bei 0 % und wird umgangssprachlich auch Nullsteuersatz genannt.
Damit die „Nullsteuer“ greift, muss die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert sein. Auch öffentliche Gebäude oder andere Gebäude, die für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, genutzt werden, bezieht die neue Umsatzsteuerregelung ein. Außerdem muss der Lieferadressat der PV-Anlage auch gleichzeitig der/ die Anlagenbesitzer/-in sein.
Wichtig: Die Nullsteuer gilt nur für die Lieferung und Installation dieser PV-Komponenten:
• Mini-Solaranlagen-Set
• Solarmodule
• Weitere für den Betrieb wesentliche PV-Komponenten, z. B. ein Wechselrichter
• Stromspeicher (wenn er den Solarstrom der PV-Anlage speichert)
Für andere PV-Komponenten, wie eine Wallbox oder Wärmepumpe, sowie für die Wartung und den Service der PV-Anlage fallen weiterhin 19 % Umsatzsteuer an.